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STB 2008, 350
BFH 
Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät – Kein Vertrauensschutz, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der quotalen Mitveräußerung reiner Bürogebäude, die als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehören, nicht geändert hat – Definition einer „Änderung der Rechtsprechung“ ([unbekannt] vom 10.06.2008, VIII R 79/05)

In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.

BFH, StB 2008, 350 ([unbekannt] vom 10.06.2008, VIII R 79/05)

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