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STB 2009, 419
BFH 
Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort des Leistenden zu besteuern ist – Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung ([unbekannt] vom 03.06.2009, XI R 34/08)

Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung.

BFH, StB 2009, 419 ([unbekannt] vom 03.06.2009, XI R 34/08)

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