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STB 2018, 241
BFH 
Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen ([unbekannt] vom 26.04.2018, III R 5/16)

Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren.

BFH, StB 2018, 241 ([unbekannt] vom 26.04.2018, III R 5/16)

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