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STB 2009, 297
BFH 
Behandlung von Versicherungen – gewillkürtes Betriebsvermögen – Aufteilung der Prämien – Praxisausfallversicherung ([unbekannt] vom 20.05.2009, VIII R 6/07)

Eine so genannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.

BFH, StB 2009, 297 ([unbekannt] vom 20.05.2009, VIII R 6/07)

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