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RIW 2018, 307
BAG 
Staatenimmunität – Beweislast und Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts auf den Immunitätseinwand (Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 216/17)

Ein ausländischer Staat unterliegt in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten oblegen haben. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.

BAG, RIW 2018, 307-311 (Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 216/17)

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