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RIW 2019, 517
EuGH 
Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure nach der HOAI – Verstoß gegen EU-Recht (Urteil vom 04.07.2019, C-377/17)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

EuGH, RIW 2019, 517-521 (Urteil vom 04.07.2019, C-377/17)

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