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RIW 2023, 162
BGH 
Mangelnde Stellung einer Sicherheitsleistung durch ausländische Kläger – Zeitpunkt der Einrede (Beschluss vom 27.09.2022, VI ZR 68/21)

In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

BGH, RIW 2023, 162-163 (Beschluss vom 27.09.2022, VI ZR 68/21)

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