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RIW 2012, 487
BGH 
Erschöpfung des Markenrechts in der EU/im EWR – Voraussetzungen und Beweislast (CONVERSE I) (Urteil vom 15.03.2012, I ZR 52/10)

Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.

BGH, RIW 2012, 487-491 (Urteil vom 15.03.2012, I ZR 52/10)

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