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RIW 2007, 137
BGH 
Bombardierung der Brücke von Varvarin – keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 02.11.2006, III ZR 190/05)

Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).

BGH, RIW 2007, 137-141 (Urteil vom 02.11.2006, III ZR 190/05)

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