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RdZ 2024, 214
Foerster 
Zahlungsauslösekanal

Der Zahlungsauslösekanal ist seit dem 8.4.2024 in Art. 2 Nr. 1b SEPA-VO (VO [EU] 260/2012, ABlEU vom 14.3.2012, L 94, 22 geänd. durch VO [EU] 2024/886, ABlEU vom 13.3.2024, L 1, 21) legaldefiniert als “jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, …

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