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RdZ 2024, 214
 
Echtzeitüberweisung

Die Echtzeitüberweisung ist in Art. 2 Nr. 1a SEPA-VO (VO [EU] 260/2012, ABlEU vom 14.3.2012, L 94, 22, geänd. durch VO [EU] 2024/886, ABlEU vom 13.3.2024, L 1, 21) seit dem 8.4.2024 legaldefiniert als “eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird”. Sie ist ein Unterfall der herkömmlichen Überweisung gem. Art. 2 Nr. 1 SEPA-VO und wird in Art.…

RdZ 2024, 214

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