Ass. iur. Carmen Freyler, Ingolstadt *
Auswirkungen des Einbaus nicht autorisierter Ersatzteile auf Gewährleistung und Garantie
Führt die Verwendung von vom Hersteller nicht genehmigter Ersatzteile zu einer Mitverursachung eines Sachmangels des Fahrzeugs, stellt sich für Automobilbauer und Kfz-Händler die Frage, welche Folgen das für die kaufrechtliche Gewährleistung hat. Daneben geben BGH-Entscheidungen zur AGB-Kontrolle von Garantiebedingungen Anlass, die Zulässigkeit von sog. Ersatzteilklauseln zu prüfen und den rechtsgestalterischen Spielraum hinsichtlich der Kontrollfähigkeit der Bestimmung sowie der Vermeidung einer Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung auszuloten.
I. Einleitung
Muss ein Bauteil eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Defekts, eines Unfallschadens oder des üblichen Verschleißes gewechselt werden, bietet sich den Endkunden bzw. den beauftragten Werkstätten ein breites Angebot an Ersatzteilen. Sie können zwischen den Originalteilen des Pkw-Herstellers, denselben lediglich unter dem Namen des Zulieferers vertriebenen Komponenten, Nachbauten, gebrauchten Originalteilen sowie gefälschten Produkten wählen. Gerade in den Weiten des Internets finden sich oft kostengünstige Objekte, deren Sicherheit und Funktionalität jedoch nicht immer gewährleistet ist. Aus diesem Grund werden bestimmte Ersatzteile, deren Verbau für die Gesundheit des Fahrers unbedenklich und für die Langlebigkeit des Fahrzeugs förderlich ist, von den Automobilherstellern autorisiert und damit als geeignet für den Ersatz des defekten Teils befunden. In der Regel enthalten auch Neuwagen- oder Anschlussgarantiebedingungen entsprechende Klauseln, die eine Garantieleistung von der vorherigen Verwendung von vom Hersteller genehmigten Teilen abhängig machen. Sollte der Kunde sich trotzdem für eine nicht autorisierte Variante entscheiden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das auf die gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Herstellers oder darüberhinausgehende Garantieversprechen hat, wenn nach Einbau dieses Ersatzteils ein Mangel am Fahrzeug auftritt.
II. Gewährleistung
Die kaufrechtliche Gewährleistung ist in den §§ 434 ff. BGB geregelt. Sie besteht unabhängig von einer Garantie und etwaigen darin geregelten Beschränkungen gegenüber dem Verkäufer als Vertragspartner.1 Dieser ist nicht notwendig identisch mit der Person des Garantiegebers. Aufgrund des Nebeneinanders von Sachmängelhaftung und Garantie kann der Käufer frei wählen, wen er in Anspruch nimmt.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers im Falle eines Sachmangels ergeben sich aus § 437 BGB. Primär ist die Gewährleistung auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB gerichtet. Erst wenn diese unmöglich ist, fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Berechtigte nach Maßgabe der in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB genannten Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen.
1. Voraussetzungen der Sachmängelhaftung
Gemeinsame Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist das Bestehen eines Kaufvertrags i. S. d. § 433 BGB und das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 f. BGB.
a) Kaufvertrag
Kraftfahrzeuge können als Neu- oder Gebrauchtwagen erworben werden. Neuwagen sind sowohl bei einigen Herstellern direkt erhältlich, als auch bei Händlern. Dasselbe gilt für gebrauchte Modelle. Ein beachtlicher Bereich des Herstellerabsatzes resultiert inzwischen aus dem Gebrauchtwagengeschäft mit einstigen Dienstfahrzeugen oder Leasingrückläufern.3
Ist das Objekt des Vertrags ein gebrauchtes oder ein vorrätiges neues Fahrzeug, liegt unzweifelhaft ein Kauf vor. Eine andere vertragsrechtliche Beurteilung kann sich jedoch beim Erwerb eines noch nicht produzierten Neuwagens ergeben. Soll der Pkw nach den Wünschen des Kunden angefertigt werden, kommt ein Werklieferungsvertrag i. S. d. § 651 BGB in Betracht. Gegenstand dieses Vertragstyps ist neben der Lieferung der Sache auch deren Herstellung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertragspartner selbst oder ein Dritter die Sache erzeugt.4 Bei Serienprodukten wird gleichwohl auch hier in der Regel von einem Kaufvertrag auszugehen sein,5 selbst wenn der Käufer zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten wählen und sich so sein Fahrzeug individuell konfigurieren kann. Wird der Neuwagen hingegen nach Weisung des Bestellers speziell auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten6 und erhält so eine von der Serie abweichende Sonderausstattung (z. B. eine einzigartige Lackierung außerhalb der üblichen Farbpalette), liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Im Ergebnis macht die vertragsrechtliche Einordnung allerdings keinen Unterschied, da auch auf den Werklieferungsvertrag die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden, § 651 S. 1 BGB.
b) Sachmangel
Die Kaufsache weist einen Sachmangel auf, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Mit der Übergabe des Fahrzeugs geht regelmäßig die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlech-
2. (Mit-)Verursachung des Mangels durch den Einbau nicht autorisierter Ersatzteile
Zeigt sich nach Einbau eines nicht autorisierten Ersatzteils ein Sachmangel am Fahrzeug, ist für das Bestehen von Gewährleistungsrechten danach zu unterscheiden, ob sich der Mangel im technischen Zusammenhang mit dem verwendeten, vom Hersteller nicht genehmigten Bauteil oder an völlig anderer Stelle befindet.
Ist beispielsweise davon auszugehen, dass der Austausch einer defekten Frontscheibe (als Folge eines Steinschlags, nicht eines Sachmangels) durch ein nicht autorisiertes Ersatzteil in keinem kausalen Verhältnis zum kurz darauf eintretenden Motorschaden steht, kommt es allein darauf an, ob die Ursache des Antriebsausfalls bereits bei Gefahrübergang angelegt war. Mangels Ursächlichkeit ist die vorherige Erneuerung des defekten Bauteils für die Gewährleistung ohne Bedeutung.
Wurde hingegen statt der Frontscheibe eine Zündkerze gewechselt, ist maßgeblich, ob das verwendete Ersatzteil das Auftreten des Motorschadens verursacht oder zumindest begünstigt hat. Hat allein der Einbau des Fremdprodukts wegen dessen fehlender Eignung oder minderwertiger Qualität zu einem weiteren Schaden geführt, liegt schon kein Mangel der Sache bei Übergabe vor und Gewährleistungsrechte scheiden aus. Wurde jedoch ein bei Gefahrübergang bereits angelegter Mangel durch das nicht autorisierte Ersatzteil mitverursacht bzw. dessen Auftreten begünstigt, kann das je nach Gewicht des Verursachungsbeitrags zu einem Verlust von Gewährleistungsrechten (§ 254 BGB, § 323 Abs. 6 BGB) oder zu einer Kostenbeteiligung des Käufers führen.8 In Betracht kommt eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB (“erforderlich”) oder die anteilige Auferlegung der Kosten gem. §§ 254, 242 BGB.9 Die Rechtsprechung lehnt eine Heranziehung des § 254 BGB bei Nacherfüllungsansprüchen ab, kommt aber über die Anwendung des § 242 BGB zum selben Ergebnis.10 Trifft den Anspruchsinhaber eine Mitverantwortlichkeit am Mangel, muss er sich im entsprechenden Umfang am Beseitigungsaufwand beteiligen.11 Die Nachbesserung hat dann Zug um Zug gegen Ersatz des diesbezüglichen Teils der entstehenden Kosten zu erfolgen.12 Im Falle einer Nachlieferung – die beim Kauf eines vorrätigen Neuwagens oder gebrauchten Fahrzeugs jedoch unter Umständen ausscheidet13 – schuldet der Käufer gegebenenfalls Wertersatz gem. §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB.14
III. Garantie
Unabhängig vom Bestehen und Umfang gesetzlicher Gewährleistungsrechte kommen beim Auftreten eines Mangels Ansprüche aus Garantie in Betracht, § 443 Abs. 1 BGB (“unbeschadet”). Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer, die beim Neuwagenkauf gewöhnlich durch Übergabe einer Garantieurkunde oder eines Serviceheftes mit darin enthaltenen Garantiebedingungen und der stillschweigenden Annahme des Angebots durch den Käufer erfolgt.15 Für den Verbrauchsgüterkauf enthält § 477 BGB Sonderbestimmungen.
1. Arten der Garantievereinbarung
§ 443 BGB unterscheidet zwischen der Beschaffenheits- und der Haltbarkeitsgarantie. Im Bereich des Neuwagenhandels wird dem Käufer typischerweise eine Haltbarkeitsgarantie gewährt.16 Hierbei sind insbesondere die Bezeichnungen der Neuwagen-/Werksgarantie sowie der Anschlussgarantie relevant und ihrem Inhalt nach zu unterscheiden. Weiterhin ist danach zu differenzieren, wer Partei der Garantievereinbarung ist. Handelt es sich um eine Herstellergarantie sind die Partner des Kauf- sowie des Garantievertrags identisch, wenn das Fahrzeug direkt beim Hersteller erworben wird. Wird es hingegen von einem Händler erstanden, ist der Hersteller als Garantiegeber im Hinblick auf den Kaufvertrag Dritter. Die Garantievereinbarung kann dabei zwischen dem Hersteller, vertreten durch den Händler, und dem Käufer als Garantienehmer zustande kommen oder als Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB zwischen dem Hersteller und dem Händler bestehen.17 Es kann sich aber auch um eine Händlergarantie – gegebenenfalls abgedeckt durch eine Versicherung (sog. Car-Garantie-Modell) – handeln, bei welcher der Händler sowohl Verkäufer als auch Garantiegeber ist, es sei denn, er tritt lediglich als Vertreter eines garantiegebenden Drittunternehmens auf.18 Entsprechend der vertragsrechtlichen Konstellationen können der Garantiegeber und der Gewährleistungsschuldner personenverschieden sein.
Im Folgenden beschränkt sich die Darstellung auf die Herstellergarantie.
2. “Wartungs-” und “Ersatzteilklauseln”
Häufig enthalten die Garantiebedingungen Klauseln, wonach Ansprüche des Garantienehmers beschränkt oder ausgeschlossen sind, wenn dieser bestimmte Bedingungen bei der Wartung und Reparatur seines Fahrzeugs nicht berücksichtigt. Gegenstand höchstrichterlicher Urteile ist beispielsweise die vorgeschriebene Inspektion des Pkw in autorisierten Vertragswerkstätten bzw. nach Vorgabe des Herstellers (sog. “Werkstatt-” oder “Wartungsklausel”).19 Dane-
Teilweise sind diese Klauseln als (negative) Anspruchsvoraussetzungen ausgestaltet, wonach der Anspruch aus der Garantie nur zur Entstehung gelangt, wenn der Garantienehmer die Wartung entsprechend der Vorgaben durchführen lässt. Die Bedingungen können aber auch als Ausschlussgründe formuliert sein. In diesem Fall handelt es sich bei der Verwendung autorisierter Ersatzteile oder der Inspektion nach Maßgabe des Herstellers um eine Obliegenheit des Garantienehmers. Kommt er dieser nicht nach, entfällt sein ursprünglich entstandener Garantieanspruch.
3. AGB-Kontrolle
Verwendet der Garantienehmer nicht autorisierte Ersatzteile, stellt sich angesichts der genannten Rechtsprechung des BGH zu den Werkstattklauseln die Frage, ob der Garantiegeber die Leistung aus der Garantievereinbarung unter Berufung auf die Ersatzteilklausel verweigern kann. Die Unwirksamkeit dieser Bedingung kann sich aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Danach kommen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
a) Kontrollfähigkeit
Voraussetzung einer Inhaltskontrolle ist, dass in der Klausel von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Andernfalls unterliegt die Bestimmung lediglich dem Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB. Von der Inhaltsüberprüfung ausgeschlossen sind Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, sowie Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen.20 Zu klären ist deshalb, ob es sich bei der Ersatzteilklausel um eine solche, nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibung handelt.
Bezogen auf die Werkstattklauseln hat der BGH diese Frage für Bedingungen verneint, die als Einschränkung des Leistungsversprechens und damit als die Hauptleistung modifizierende Nebenbestimmung formuliert waren.21 Ob die Wartungsbedingung hingegen in Gestalt einer negativen Anspruchsvoraussetzung der Inhaltskontrolle entzogen ist, hat der Kaufrechtssenat zunächst ausdrücklich offen gelassen,22 schließlich aber entgegen instanzgerichtlicher Rechtsprechung23 jedenfalls für den Fall, dass die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen ist, ebenfalls verneint.24 Nach Ansicht des BGH hat die Formulierung im Ergebnis keine Auswirkung auf die Kontrollfähigkeit der Garantiebestimmung, da in beiden Fällen von einer der Überprüfung nach § 307 ff. BGB unterliegenden Leistungsbeschränkung auszugehen sei, die sich anhand der Schutzwürdigkeit des Garantienehmers, insbesondere dessen berechtigter Erwartungen an den Inhalt der Garantie beurteile.25
aa) Rechtsnatur der Bedingung
Hiergegen ist einzuwenden, dass bereits aus dogmatischen Gründen der Rechtscharakter der Klausel sehr wohl untersucht werden und Berücksichtigung finden muss. Es kann gerade nicht dahingestellt bleiben, ob es sich um eine (negative) Anspruchsvoraussetzung oder einen Anspruchsausschluss handelt. Die erste Variante betrifft die Frage der Entstehung, die zweite des Erlöschens des Anspruchs. Allein aus Gerechtigkeitserwägungen – wie etwa die Kontrollfähigkeit dürfe nicht von einer geschickten Formulierung abhängen26 – kann über diesen bedeutenden, in der Natur der Regelung begründeten Unterschied nicht hinweggesehen werden. Richtigerweise unterliegt die Bestimmung in Form einer (negativen) Anspruchsvoraussetzung nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Anders als bei der als Obliegenheit ausgestalteten Klausel handelt es sich um eine “echte” Pflicht des Garantienehmers zur Verwendung autorisierter Ersatzteile. Die Bestimmung regelt damit die von ihm zu erbringende Leistung und modifiziert nicht nur als ergänzende Nebenabrede die Leistungspflicht des Garantiegebers.27 Legt eine Klausel unmittelbar die Hauptleistungspflicht der einen Partei fest und schränkt nicht nur das Hauptleistungsversprechen des anderen Vertragsteils ein, ist sie aber der Inhaltskontrolle entzogen.28
bb) Schutzwürdigkeit des Garantienehmers
Auch die Begründung der Kontrollfähigkeit mit der Schutzwürdigkeit des Garantienehmers ist verfehlt. Eine Inhaltskontrolle stellt eine gravierende Einschränkung der Privatautonomie dar. Diese ist ausschließlich mit dem Schutz eines schwächeren Vertragspartners zu rechtfertigen. Bedarf es dieser Fürsorge durch die staatliche Gewalt hingegen nicht, hat eine Überprüfung des Inhalts einer Vereinbarung keine Berechtigung. Ein Garantievertrag stellt für den Garantienehmer eine Draufgabe zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht dar. Durch dieses ist er an sich schon ausreichend geschützt (was wohl auch der Ansicht des Gesetzgebers entspricht, der es – in den Grenzen europarechtlicher Vorgaben – in der Hand hat, die Sachmängelhaftung weiter auszugestalten oder die Bestandteile der Garantie normativ festzulegen). Ob, mit welchem Inhalt und unter welchen Voraussetzungen zusätzlich noch eine Garantie vereinbart wird, entspricht demnach dem freien Willen der Vertragsparteien. Da es keine Pflicht zur Einräumung einer Garantie gibt, besteht volle Vertragsfreiheit.29 Es ist auch nicht Zweck und Aufgabe des AGB-Rechts, dem Ga-
cc) Hauptleistungspflichten des Garantienehmers
Genauso wenig überzeugt eine Abgrenzung anhand der Entgeltlichkeit der Garantie. Nach Ansicht des BGH handelt es sich auch bei einer negativen Anspruchsvoraussetzung um eine kontrollfähige, lediglich ergänzende Regelung, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen ist, da dieses dann aus Sicht des Garantienehmers die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers darstelle.31 Das in der Zahlung einer bestimmten Summe bestehende Hauptleistungsversprechen reiche aus, um einen wirksamen Garantievertrag annehmen zu können, ohne dass bei Wegfall der Werkstattklausel dem Vertrag ein wesentlicher Bestandteil fehlte.32 Eine Beschränkung auf die Feststellung, ob eine Zahlung des Garantienehmers erfolgen muss, genügt allerdings nicht und ist missverständlich. Für die Kontrollfähigkeit ist gerade nicht entscheidend, dass es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt. Hintergrund ist vielmehr die Frage, was Gegenleistung der Vereinbarung ist und ob es sich bei der Werkstatt- bzw. Ersatzteilklausel um eine Hauptleistungspflicht des Garantienehmers handelt, die als wesentlicher Kern der Vereinbarung der Kontrolle entzogen ist. Zu prüfen ist daher, ob die Bedingung (zumindest auch) Gegenleistung – statt oder neben eines Entgelts in Euro – für die Leistung des Garantiegebers ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass einem Vertragsteil durchaus mehrere Hauptleistungspflichten auferlegt sein können, weshalb es nicht alleiniges Kriterium der Kontrollfähigkeit sein kann, ob ein Entgelt zu entrichten ist. Zumal der Inhalt des Garantievertrags und damit auch die Hauptleistungspflichten der Parteien gesetzlich nicht festgelegt sind. Doch selbst das Gesetz kennt Verträge mit mehreren (gleichwertigen) Pflichten. Bei einem Werklieferungsvertrag beispielsweise schuldet die eine Partei die Herstellung sowie die Lieferung (Übergabe und Übereignung) der Sache und unterliegt damit mehreren vertraglichen Hauptleistungspflichten. Eine Gewichtung der Gegenleistungen kann und darf mangels normativer Regelung dabei nicht stattfinden. Auch lässt sich der berühmte Empfängerhorizont in dieser Gestaltung nicht bemühen, da ein Endkunde bei einem nicht explizit ausgewiesenen und im Gesamtpaket verrechneten Preis für die Garantie, anders als bei einer bewusst abgeschlossenen kostenpflichtigen Zusatz- oder Anschlussgarantie, schon gar nicht von einer Entgeltlichkeit, sondern von einer kostenlosen Zugabe ausgeht.33
dd) Übertragung der Rechtsprechung auf die Ersatzteilklausel
Gleichwohl sprechen trotz der Bedenken hinsichtlich der dogmatischen Richtigkeit verschiedene Gründe für die Annahme, dass sich die Rechtsprechung zur Werkstattklausel auch auf die Ersatzteilklausel übertragen lässt.
Zum einen machen auch diese Bedingungen dem Garantienehmer Vorgaben zur Reparatur oder Wartung seines Fahrzeugs. Er ist nicht frei in der Wahl der zu verwendenden Ersatzteile – wie er bei den vom BGH untersuchten Bestimmungen nicht frei in der Wahl der Werkstatt ist. Mittelbar berührt sogar auch die Ersatzteilklausel die Entscheidung hinsichtlich des Ortes der Instandsetzung oder Inspektion, da autorisierte Ersatzteile überwiegend bei den Vertragshändlern erhältlich sind.
Zum anderen haben beide Klauseln die gleiche Intention. Der Garantiegeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wahrscheinlichkeit eines Garantiefalls möglichst gering zu halten. Das gelingt am besten, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Reparaturen und Wartungen nach den Vorgaben des Herstellers – der sein Produkt schließlich am besten kennt – und mit geeigneten sowie qualitativ hochwertigen Ersatzteilen ausgeführt werden.
Auch spielen bei beiden Bestimmungen wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Für den Hersteller ist es aus ökonomischer Sicht sinnvoll, den Absatz seiner eigenen Ersatzteile oder der mit ihm in Verbindung stehenden Unternehmen bzw. den Umsatz der Vertragswerkstätten zu fördern. Für den Garantienehmer liegt die monetäre Bedeutung darin, dass kostengünstigere Instandsetzungsleistungen in freien Werkstätten oder mit preiswerteren Ersatzteilen ausgeschlossen sind.
Aufgrund der garantienehmerfreundlichen Tendenz des BGH, die aus der Entwicklung der Urteile zu den Werkstattklauseln ersichtlich ist, besteht deshalb die Gefahr, dass der Senat auch bei der Ersatzteilklausel eine Kontrollfähigkeit unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Bestimmung annimmt.
b) Überraschende Klausel
Vom BGH in den genannten Entscheidungen nicht angesprochen wurde die Frage, ob es sich um eine überraschende Klausel handelt. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c BGB. Entscheidend sind eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Klausel und den Erwartungen des Kunden sowie ein gewisser Überrumpelungseffekt.34 Ein solcher ist allerdings zu verneinen, da eine Ersatzteilklausel typisch und häufig in Garantiebedingungen zu finden ist. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist es nachvollziehbar, dass der Garantiegeber ein Interesse daran hat, Garantiefällen vorzubeugen.35 Die Verwendung bestimmter, autorisierter Teile sichert eine optimale Instandsetzung bzw. -haltung des Fahrzeugs und damit dessen gewünschte Langlebigkeit.
c) Unangemessene Benachteiligung
Nimmt man den Entscheidungen des BGH zu den Werkstattklauseln entsprechend eine Kontrollfähigkeit der Ersatzteilklausel an, ist weiter zu prüfen, ob die Bestimmung den Garantienehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Risikoverteilung zwischen den Parteien erheblich ungleich ist, weil der Verwender seine eigenen Interessen auf Kosten des anderen Vertragsteils durchzusetzen versucht und dessen berechtigte Belange bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.36 Zur Feststellung der un-
aa) Darstellung der Rechtsprechung zu den Werkstattklauseln
Der BGH hat sich in den im Folgenden aufgeführten Entscheidungen zur Feststellung der Unwirksamkeit von Werkstattklauseln gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran orientiert, ob die Garantie vom Hersteller oder einem Dritten gewährt wird, ob für diese ein Entgelt zu zahlen ist und ob die Klausel auf eine Ursächlichkeit der Obliegenheits-/ Pflichtverletzung des Garantienehmers für den Eintritt des Garantiefalls abstellt.
(1) Gebrauchtwagengarantie eines Drittunternehmens.
In einem ersten Urteil aus dem Jahr 200738 bejahte der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers, da die Wartungsklausel den Garantiegeber ohne Rücksicht darauf, ob der Verstoß gegen die Klausel für den Schaden ursächlich war, von der Leistungsverpflichtung aus der Garantievereinbarung freistellte. In diesem Fall handelte es sich um eine Garantie für einen von einem Autohändler erworbenen Gebrauchtwagen, die von einem Drittunternehmen gewährt wurde. Der BGH setzte dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahr 199139 zur Garantie eines Herstellers von Verschleißschutzprodukten fort.
(2) “Mobilo Life”
In einem zweiten Urteil aus dem Jahr 200740 hielt der Kaufrechtssenat hingegen eine Werkstattklausel in den “mobilo-life”-Garantiebedingungen von Mercedes für wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung verneinte er im Hinblick auf die Interessen des Herstellers als Garantiegeber sogar dann, wenn die Klausel nicht auf die Ursächlichkeit des Klauselverstoßes abstellt. Den entscheidenden Unterschied sah er in der Person des Garantiegebers.
(3) “Saab Protection”
Vier Jahre später stellte der BGH41 jedoch wiederum maßgeblich auf die Unabhängigkeit der Klausel von der Ursächlichkeit ab und urteilte, dass eine Werkstattklausel in den Garantiebedingungen von Saab eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Ausschlaggebend war dabei, dass es sich um eine gesondert zu erwerbende und zu vergütende Anschlussgarantie handelte, die nicht automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf mitgewährt wurde.
(4) “Dodge Gebrauchtwagengarantie”
In seiner nächsten Entscheidung hierzu im Jahr 201342 folgte der BGH schließlich dieser Linie. Da die Leistungspflicht in der Gebrauchtwagengarantie eines Händlers unabhängig von der Ursächlichkeit des Säumnisses des Garantinehmers mit seiner Wartungsobliegenheit ausgeschlossen war, sollte die in Frage stehende Werkstattklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein. Dabei machte der Senat deutlich, dass es hinsichtlich der zu berücksichtigenden Interessen des Garantiegebers einen Unterschied mache, ob die Garantie vom Hersteller oder einem Dritten gewährt wird. Die Berücksichtigung der Entgeltlichkeit gelte hingegen erst recht bei einer Händlergarantie.
bb) Kritische Würdigung der Kriterien des BGH
Überträgt man diese Kriterien aus den oben genannten, für eine Vergleichbarkeit sprechenden Gründen auch auf die Ersatzteilklausel, ergeben sich folgende Bedenken.
(1) Differenzierung nach der Person des Garantiegebers
Eine Unterscheidung nach der Person des Garantiegebers ist insofern sachgerecht, als es bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien ankommt. Ein Hersteller mag mit der Gewährung einer Garantie andere Motive verfolgen als ein Händler oder ein Drittunternehmer. Gerade ein Dritter wird kein über eine Minimierung der Zahl der Garantiefälle hinausgehendes Interesse an einer solchen Klausel haben.43 Hingegen kann die Motivation eines Händlers ähnlich der eines Herstellers gelagert sein.44 Allerdings darf die Identität des Garantiegebers kein automatisches Ausschlusskriterium sein, sondern lediglich zu einer konkreten Überprüfung der jeweiligen Interessenlage veranlassen. Insbesondere spielt die Person des Vertragspartners für die Frage der ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Garantienehmers keine Rolle, da diese unabhängig davon dieselben sind.
(2) Entgeltlichkeit der Garantievereinbarung
Gegen eine unterschiedliche Behandlung entgeltlicher und unentgeltlicher Garantien spricht, dass der Hersteller auch im Falle einer gesondert zu vergütenden Garantie ein schützenswertes Interesse an einer Mischkalkulation hat, bei welcher die Kosten teilweise über das zu zahlende Entgelt, teilweise aber eben auch über die Bindung des Kunden an Vertragswerkstätten abgedeckt werden.45 Außerdem sind Bestimmungen in AGB unabhängig von der Höhe des Entgelts zu beurteilen, da das “Preisargument” unbeachtlich ist.46
Darüber hinaus treten bei dieser Differenzierung rechtliche wie tatsächliche Folgeprobleme auf, da zu klären ist, ob ein Entgelt für die Garantie ausdrücklich ausgewiesen sein muss oder – sollte diese Frage entsprechend der Ansicht des BGH verneint werden47 – ob es zumindest in den Gesamtkaufpreis mit eingeflossen ist.
(3) Ursächlichkeit
Stellt man maßgeblich auf die Ursächlichkeit ab, führt auch das zu Folgestreitigkeiten und verursacht zusätzliche Kosten für die Klärung der Kausalität. Sachverständige müssen eingeschaltet werden und die Reparatur des Fahrzeugs verzögert sich. Neben den Kosten für das Gutachten entstehen auch solche für einen Ersatzwagen. Das belastet wiederum den Hersteller in unangemessener Weise, der im Falle der Ausgestaltung als Obliegenheit den Beweis für die Ursächlichkeit antreten muss. Selbst wenn er bei einem für ihn positiven Ergebnis einen Erstattungsanspruch gegen den Garantienehmer hat, ist er mit dem Liquiditätsrisiko belas-
cc) Stellungnahme
Richtigerweise hat der Hersteller ein berechtigtes Interesse daran, dass in das Fahrzeug nur autorisierte Ersatzteile eingebaut werden und er andernfalls von Verpflichtungen aus der Garantievereinbarung frei wird. Durch die Verwendung bestimmter und vom Hersteller genehmigter Ersatzteile wird das Risiko eines Garantiefalls minimiert, da der Pkw optimal instandgehalten wird. Etwaigen Folgeschäden kann durch die Verwendung erprobter und mit dem Rest des Autos technisch bestens übereinstimmender Teile vorgebeugt werden. Eine sachgerechte Wartung und Reparatur mit den geeigneten Ersatzteilen erhält zudem den guten Ruf der Marke im Hinblick auf die Qualität und Langlebigkeit der Fahrzeuge. Außerdem kann der Hersteller so seine Garantieverpflichtung besser kalkulieren. Mittelbar lässt sich dadurch auch die Auslastung der Vertragswerkstätten fördern, weil die autorisierten Ersatzteile überwiegend bei Vertragshändlern erhältlich sind und von diesen verwendet werden.49
Dieses Interesse des Herstellers ist unabhängig davon schützenswert, ob die Garantie kostenlos gewährt wird oder als zusätzliche Leistung zu erwerben ist. In beiden Fällen handelt es sich um eine freiwillige Zugabe zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Im ersten Fall ist der Garantienehmer nicht schutzbedürftig, weil er die Ansprüche “on top” erhält und auch mit einer eingeschränkten Leistung immer noch besser gestellt ist als ohne. Aber selbst wenn er für die Garantie etwas zahlen muss, ist er nicht gezwungen, diese abzuschließen. Ist er mit dem Angebot des Garantiegebers nicht einverstanden, kann er auf die Annahme verzichten und sich auf die Sachmängelhaftung beschränken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Frage der Transparenz,50 da der Garantienehmer diese Entscheidung nur treffen kann, wenn er umfassend über den Vertragsinhalt informiert ist.
Auch sollte der Ausschluss unabhängig von der Ursächlichkeit des Einbaus eines nicht autorisierten Ersatzteils für den weiteren Schaden möglich sein, weil die durch dieses Kriterium veranlasste Umkehr der Beweislast für den Schutz des Garantienehmers letztlich keinen Gewinn darstellt.
d) Transparenzgebot
Selbst bei Verneinung der Kontrollfähigkeit muss die Klausel aber jedenfalls dem Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechen. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine Transparenzkontrolle findet gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch bei Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB statt. Maßstab ist dabei das Verständnis des typischen Durchschnittskunden.51 Sowohl in der Ausgestaltung der Ersatzteilklausel als (negative) Anspruchsvoraussetzung als auch als Ausschlussgrund wird dem Kunden grundsätzlich der Sinn und die Tragweite der Regelung52 klar. Im Einzelfall ist die Verständlichkeit anhand der konkreten Formulierung zu überprüfen. Dabei entsprechen Klauseln wie “Voraussetzung für eine Leistung aus der Garantie ist, dass ausschließlich vom Hersteller genehmigte Ersatzteile verwendet werden” oder “Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht, wenn nicht ausschließlich vom Hersteller genehmigte Ersatzteile verwendet wurden” den Anforderungen an die Transparenz.
IV. Exkurs Kfz-GVO
Einfluss auf die Zulässigkeit der Ersatzteilklausel kann aber neben dem AGB-Recht auch die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (EU) Nr. 461/2010 haben. Der BGH hat in der “mobilo-life”-Entscheidung offen gelassen, ob die Werkstattklausel unabhängige Autowerkstätten behindere und deshalb wettbewerbswidrig sei.53 In den FAQ zur neuen Kfz-GVO macht die Europäische Kommission hingegen deutlich, dass Auflagen, wonach bei Austauschmaßnahmen nur Ersatzteile mit Markenzeichen des Herstellers verwendet werden dürfen, wohl aller Wahrscheinlichkeit nach wettbewerbswidrig seien, da sie unabhängige Werkstätten oder alternative Kanäle für den Vertrieb von Ersatzteilen ausschließen würden und sich das auf den vom Verbraucher für Reparaturdienste zu zahlenden Preis auswirke.54 Das gelte auch für eine Beschränkung, in der gefordert wird, ausschließlich Ersatzteile eines bestimmten anderen Herstellers zu verwenden.55 Hingegen sei eine Verweigerung der Reparatur oder Kostenerstattung durch den Hersteller zulässig, wenn die Situation, aus der die Forderung erwächst, in kausalem Zusammenhang mit dem Ausfall eines von einem anderen Anbieter stammenden Ersatzteils steht.56
Angesichts dieser Prognose ist es aus dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts ratsam, das Erfordernis der Ursächlichkeit in die Ersatzteilklausel aufzunehmen.
V. Zusammenfassung und Empfehlung
Zusammenfassend lässt sich eine gewisse Gefahr dafür feststellen, dass der BGH bei Überprüfung einer Ersatzteilklausel auf die in den Entscheidungen zu den Wartungsklauseln entwickelten Grundsätze abstellen wird. Das hat für den
Dem Hersteller ist deshalb zu empfehlen, bei einer Garantie als kostenlose Zusatzleistung ausdrücklich auf die Unentgeltlichkeit hinzuweisen, da nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH dann schon keine Inhaltskontrolle stattfindet. Zudem – und gerade bei kostenpflichtigen Garantievereinbarungen umso dringender anzuraten – sollte dem Kunden der Beweis der Ursächlichkeit auferlegt werden.57 Ein gänzlicher Verzicht auf die Voraussetzung des kausalen Zusammenhangs kann darüber hinaus mit Blick auf die Kfz-GVO europarechtlich problematisch sein.
Im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts ist unabhängig davon ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung nicht autorisierter Ersatzteile und dem Auftreten des Mangels für das (teilweise) Entfallen der Sachmängelhaftung entscheidend. Besteht keine Ursächlichkeit, kann der Verkäufer die Nacherfüllung nicht verweigern. Liegt ein Fall der Mitverursachung vor, führt das zu einem quotalen Freiwerden des Verkäufers von der Gewährleistungspflicht bzw. zur Kostenbeteiligung des Käufers. Die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelhaftigkeit trägt außerhalb der im Verbrauchsgüterrecht geltenden sechsmonatigen Beweislastumkehr des § 476 BGB ohnehin der Käufer.58 Erst wenn dieser Beweis gelungen ist, liegt es am Hersteller, die für ihn günstige Mitverursachung durch den Käufer darzulegen.59 Eine Umkehr dessen zulasten des Kunden ist gem. § 309 Nr. 12 BGB (auch ohne Beteiligung eines Verbrauchers)60 nicht möglich.
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1 | Zur Trennung von Sachmängelhaftung und Garantieansprüchen Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Rn. 1798 ff.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 1321 ff. |
2 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 1323. |
3 | Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Rn. 1785. |
4 | Busche, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 651 BGB, Rn. 5. |
5 | Westermann, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, Vor § 433 BGB, Rn. 16. |
6 | Westermann, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, Vor § 433 BGB, Rn. 17. |
7 | Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 BGB, Rn. 8. |
8 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 776. |
9 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 776 unter Hinweis auf BGH, 27. 5. 2010 – VII ZR 182/09, NJW 2010, 2571, 2572. |
10 | BGH, 26. 2. 1981 – VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449; BGH, 22. 3. 1984 – VII ZR 50/82, NJW 1984, 1676, 1677; BGH, 31. 1. 1990 – VIII ZR 314/88, NJW 1990, 1106, 1108. |
11 | BGH, 22. 3. 1984 – VII ZR 50/82, NJW 1984, 1676, 1677; OLG Rostock, 11. 6. 2009 – 3 U 213/08, NJW-RR 2009, 1674. |
12 | Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 254 BGB, Rn. 4. |
13 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 933 ff., 3435 ff. |
14 | Grunewald, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Band I, § 439 BGB, Rn. 24. |
15 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 1303; BGH, 23. 3. 1988 – VIII ZR 58/87, NJW 1988, 1726, 1727; an der Fortgeltung dieser Rspr. zweifelnd BGH, 5. 12. 2012 – I ZR 146/11, K&R 2013, 584. |
16 | Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 1302; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Rn. 1744. |
17 | BGH, 12. 11. 1980 – VIII ZR 293/79, BB 1981, 14; BGH, 28. 6. 1979 – VII ZR 248/78, BB 1979, 1257; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Rn. 1748 m. w. N. |
18 | Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Rn. 1777 ff., 1782; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 4168 ff., 4199 ff. |
19 | Zuletzt BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959. |
20 | Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307 BGB, Rn. 41, unter Hinweise auf BAG, 8. 5. 2008 – 6 AZR 517/07, NJW 2008, 3372, 3373. |
21 | BGH, 17. 10. 2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214; BGH, 14. 10. 2009 – VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714, 3715. |
22 | BGH, 17. 10. 2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, 215. |
23 | OLG Nürnberg, 27. 2. 1997 – 8 U 3754/96, NJW 1997, 2186; OLG Karlsruhe, 11. 4. 2006 – 13 U 111/05, NJW-RR 2006, 1464; LG Landshut, 29. 4. 2014 – 55 O 3030/13, juris; a. A. LG München, 13. 2. 2013 – 3 O 3084/09, RAW 2013, 54. |
24 | BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893; BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959. |
25 | BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893, 2894 f. |
26 | Vgl. Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, Klauseln G 21. |
27 | LG Landshut, 29. 4. 2014 – 55 O 3030/13, juris. |
28 | Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307 BGB, Rn. 44; st. Rspr. des BGH, 12. 3. 2014 – IV ZR 295/13, NJW 2014, 1658, 1660. |
29 | Westermann, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 443 BGB, Rn. 11; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 307 BGB, Rn. 69. |
30 | OLG Nürnberg, 27. 2. 1997 – 8 U 3754/96, NJW 1997, 2186. |
31 | BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893, 2895; BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959, 2960. |
32 | BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893, 2895. |
33 | A. A. BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959, 2960. |
34 | Basedow, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 305c BGB, Rn. 10. |
35 | Zur Werkstattklausel LG Landshut, 29. 4. 2014 – 55 O 3030/13, juris. |
36 | Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 75; st. Rspr. des BGH, 21. 12. 1983 – VIII ZR 195/82, NJW 1984, 1182 m. w. N. |
37 | Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 174 f. |
38 | BGH, 17. 10. 2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, 215. |
39 | BGH, 24. 4. 1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013. |
40 | BGH, 12. 12. 2007 – VIII ZR 187/06, NZV 2008, 142. |
41 | BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893. |
42 | BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959. |
43 | Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, Teil 3, (3) Garantieklauseln/-verträge, Rn. 5. |
44 | So jedenfalls Steimle, NJW 2014, 192, 194. |
45 | Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, Klauseln G 29a. |
46 | Niebling, NZV 2011, 521, 524; Roloff, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Band I, § 307 BGB, Rn. 17. |
47 | Verneinend BGH, 25. 9. 2013 – VIII ZR 206/12, BB 2013, 2959, 2960. |
48 | BGH, 24. 4. 1991 – VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014; BGH, 17. 10. 2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214; BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893, 2896. |
49 | Im Grunde so auch anerkannt von BGH, 6. 7. 2011 – VIII ZR 293/10, BB 2011, 2893, 2895 f.; BGH, 12. 12. 2007 – VIII ZR 187/06, NZV 2008, 142. |
50 | So auch Steimle/Dornrieden, NJW 2009, 1039, 1041. |
51 | Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 244. |
52 | Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/, AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 253. |
53 | BGH, 12. 12. 2007 – VIII ZR 187/06, NZV 2008, 142. |
54 | FAQ der Europäischen Kommission vom 27. 8. 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. 5. 2010 (“Kfz-GVO”), Einl. zu “Gewährleistungen”; siehe hierzu auch Siegert, RAW 2013, 11, 18; zur Änderung zahlreicher Garantiebedingungen im Zuge der Umsetzung der GVO 1400/2002 Dilchert, Der Kfz-Sachverständige 3/2008, 19, 21 f. |
55 | FAQ der Europäischen Kommission vom 27. 8. 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. 5. 2010 (“Kfz-GVO”), Nr. 6. |
56 | FAQ der Europäischen Kommission vom 27. 8. 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. 5. 2010 (“Kfz-GVO”), Nr. 6. |
57 | So auch Steimle, NJW 2014, 192, 194. |
58 | Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 BGB, Rn. 59. |
59 | Zu § 254 BGB Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 254 BGB, Rn. 72. |
60 | St. Rspr. BGH, 17. 2. 1964 – II ZR 98/62, NJW 1964, 1123; BGH 13. 3. 1996 – VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537, 1538 f.; BGH, 5. 10. 2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47, 49. |