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NUR 2023, 112
VG Köln 
Stellung des Netzeigentümers bei Gewährung eines offenen Netzzugangs („open access“) zu einem öffentlich geförderten Breitbandnetz (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 2034/22)

Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Eigentümer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes in eigenen Rechten betroffen ist, wenn der Betreiber dieses Telekommunikationsnetzes verpflichtet wird, einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes im Rahmen von § 155 TKG offenen Netzzugang zu gewähren.

VG Köln, N&R 2023, 112-113 (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 2034/22)

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