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K&R 2021, 70
BVerwG 
Übermittlung eines elektronischen Dokuments ohne qualifizierte elektronische Signatur (Beschluss vom 04.05.2020, 1 B 16.20)

Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. (Leitsatz des Gerichts)

BVerwG, K&R 2021, 70 (Beschluss vom 04.05.2020, 1 B 16.20)

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