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WRP 2023, 992
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Aufklärungspflicht des Abgemahnten bei gewissermaßen listiger Begrenzung von Unterlassungspflichten (Urteil vom 01.06.2023, 4 U 225/22)

Aus der durch eine vorangegangene Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art kann sich für den Verletzer, der sich nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern stattdessen eine eigene Erklärung formuliert, eine Pflicht zur Aufklärung ergeben, inwieweit er hierdurch seine Unterlassungspflichten – stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise „listig“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will, …

OLG Hamm, WRP 2023, 992-998 (Urteil vom 01.06.2023, 4 U 225/22)

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