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K&R 2024, 50
BGH 
Schutzumfang eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsgebots (Beschluss vom 26.09.2023, VI ZB 79/21)

a) Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, 51die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO.

BGH, K&R 2024, 50-53 (Beschluss vom 26.09.2023, VI ZB 79/21)

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