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K&R 2020, 210
BGH 
Pflichten des Batterieherstellers umfassen wettbewerbsrelevante Anzeige gegenüber Umweltbundesamt (Urteil vom 28.11.2019, I ZR 23/19)

a) Das in § 4 Abs. 1 S. 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar.

BGH, K&R 2020, 210-214 (Urteil vom 28.11.2019, I ZR 23/19)

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