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K&R 2019, 342
BGH 
Eingeschränkter Erstattungsanspruch für Anwaltskosten bei abgemahnter Folgeberichterstattung (Urteil vom 22.01.2019, VI ZR 402/17)

[1.] Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (st. Rspr., Senat, Urt. v. 21. 6. 2011 – VI ZR 73/10 Rn. 8 m. w. N.).

BGH, K&R 2019, 342-345 (Urteil vom 22.01.2019, VI ZR 402/17)

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