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K&R 2019, 338
BGH 
Abmahnkosten bei Verstoß gegen Impressumspflicht (Beschluss vom 21.11.2018, I ZR 51/18)

Die Kosten für eine Abmahnung sind grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet und sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, K&R 2019, 338-340 (Beschluss vom 21.11.2018, I ZR 51/18)

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