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K&R 2021, 117
BGH 
Pflicht zur Angabe verfügbarer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17)

a) Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a. F. (§ 3a UWG) dar.

BGH, K&R 2021, 117-121 (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17)

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