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INTER 2014, 58
 
EuGH: Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Kartoffelsorte Amflora nichtig

Genetisch veränderte Organismen (GVO) dürfen im Gebiet der Europäischen Union nur dann in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie im Anschluss an eine wissenschaftliche Risikobewertung eine Zulassung erteilt worden ist, die besonderen Bedingungen unterliegt und für bestimmte Verwendungen erteilt wird.

InTeR 2014, 58-59

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