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EWS 2020, I
Graf von Westphalen 

Nach 30 Jahren – ein Blick nach vorn

Abbildung 1

Natürlich ist bei einem 30-jährigen Geburtstag einer so renommierten Zeitschrift, wie die EWS es nun einmal ist, ein Blick zurück geboten. Die Zeitschrift ist nämlich kein Eigenprodukt des Verlags. Vielmehr hatte sie der unvergessene Dr. Bernd Rüster vom Beck-Verlag als “Vater” zur Bertelsmann AG, aber noch verpackt als Konzept für eine neue Zeitschrift, mitgenommen. Das Thema Europa war damals in aller Munde; es war gerade noch die Wendezeit, die zum Fall der Mauer führte. Doch der allzu frühe und überraschende Tod ihres Gründungsvaters brachten Konzept und Ausführung ins Straucheln. Reinhold Trinkner, der langjährige Chefredakteur des “Betriebs-Beraters” war es dann, der sich entschied, dass sein Verlag der richtige Platz für die EWS sei – und so freut sich die Zeitschrift inzwischen mit großer Berechtigung darüber, dass sie ein veritables Mannesalter erreicht hat.

Doch die gegenwärtig zu erlebenden Zeiten sind solche gewaltiger Umbrüche. Vor allem ist es die Digitalisierung, die es zu bewältigen gilt – im Guten wie auch im Bösen, mit ihren zukunftsweisenden Herausforderungen, aber auch mit ihren die menschliche Würde und die Freiheit gefährdenden Potenzialen. Dabei ist klar, dass auf all dies nur das europäische Recht Antworten geben kann. Nationale Rechtsregeln greifen zu kurz; die im Silicon Valley und im fernen China beheimateten Internetgiganten haben ohnedies den Status des Extra-Territorialen und entziehen sich, wenn es zu ihrem Vorteil ist, dem Droh- und Sanktionspotential des nationalen Rechts. Man kann dies trefflich an den kläglich gescheiterten Versuchen ablesen, Facebook, Google, Apple oder Amazon einer “gerechten” Besteuerung zu unterwerfen.

“Disruptive technology creates disrupted law” ist man geneigt ein wenig resignierend festzustellen. Dieser Satz trifft aber schon deswegen im Kern zu, weil ja bekanntlich die Entwicklungszyklen der digitalisierten Technik etwa sechs Monate betragen, während die Setzung neuen europäischen Rechts etwa sieben Jahre benötigt. Also, ein Wettlauf zwischen Hase und Igel. Gewiss. Und das Recht bleibt immer zweiter Sieger; dieser ist bekanntlich der erste Verlierer.

Angesichts einer sich verselbstständigenden Entwicklung der Technik (“free data economy”), vor allem auch auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz mit ihren neuronalen Netzen und dem Merkmal des “deep learning” überrascht es kaum, dass nicht nur Regierungen (Daten-Ethikkommission), sondern auch nahezu alle Großunternehmen sich jetzt nachhaltig und höchst intensiv mit den vielfältigen ethischen Fragen der Digitalisierung befassen. Das Defizit des Rechts soll nicht das letzte Wort haben. Ethische Verhaltensregeln sollen vielmehr sicherstellen, dass die technischen Fortentwicklungen eben nicht zu einer Verselbstständigung der “Maschine” gegenüber dem Menschen führen (“ethics by design”) und dass vor allem die menschliche Letztverantwortung für den Einsatz der Technik – trotz des “internet of everything” – erhalten bleibt.

Doch ob Regeln der Ethik mit hinreichender Verlässlichkeit dieses Ziel erreichen können, ist keineswegs sicher. Ethik gebietet ja nur ein Sollen, ein Gutsein vor allem, eine Verantwortung auch für Tun und Unterlassen. Doch genauso wie die Sünde in der Religion ist sie im Fall der Zuwiderhandlung zunächst einmal sanktionslos. Das ändert sich erst dann graduell, wenn Ethik – abzulesen am Beispiel der Entwicklung der Corporate Social Responsibility (CSR) – sich als geschriebenes soft law, als von den Parteien in Geltung gesetztes Vertragsrecht etabliert. Dann aber übernimmt – manche sagen sogar: usurpiert – ein so geschaffenes soft law immer die Legitimationsfunktion, die eigentlich nur dem Gesetzgeber, dem Staat, zukommt. Doch die internationale Entwicklung zeigt eben im letzten Jahrzehnt mit großer Eindeutigkeit, dass vor allem große Unternehmen, große Internationale Organisationen – eben die “global players” – mehr und mehr die eigentlich dem Staat zustehende Regelungskompetenz in die eigenen Hände nehmen.

Doch das europäische Recht muss verbindliche Antworten geben. Denn die unser tägliches Verhalten steuernden Algorithmen bedrohen mehr und mehr unsere bürgerliche Freiheit. Von der “Ohnmacht des Rechts” und der “Macht der Algorithmen” (Boehme-Neßler) sprach bereits vor einigen Jahren ein Kundiger. Denn dem Recht kann ich mich verweigern, dem (unbekannten) Algorithmus bin ich den Fängen der “smart contracts” schlicht ausgeliefert. “Reclaim Autonomy” nannte Jacob Augstein jüngst eine vom ihm herausgegebene mahnende Schrift; Martin Schulz warf hellsichtig den Begriff des “technologischen Totalitarismus” in die Debatte und traf dem damit den Kern des Problems, während die emeritierte Harvard-Professorin Shoshana Zuboff ein dickes Buch über den “Überwachungskapitalismus” uns Heutigen auf den Schreibtisch legte.

Es geht daher darum, wie die Rechtsphilosophin Mireille Hildebrandt sagte, “the rule of law” gegenüber den mannigfachen Gefährdungen der “smart contracts”, auch der Künstlichen Intelligenz im Sinn der europäischen Grundrechtecharta sicherzustellen. Dazu sind vor allem die Juristen berufen. Denn es geht um genau dies: “smart contracts and the end(s) of law”, wie Hildebrandt ihre Bestandaufnahme nannte: “end” würde so gesehen das “Ende” des Rechts bedeuten; demgegenüber geht es darum, die “ends”, also die Zielsetzungen des Rechts – im Sinn der Rechte des Menschen – gegenüber der Herrschaft der Daten zu sichern.

Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Köln

 
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