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Urheberrecht und Internet (2017), S. V 
Vorwort 
Jürgen Ensthaler, Stefan Weidert 

V Vorwort

Das Internet ist zum wohl bedeutsamsten Medium für die urheberrechtlich geschützten Werke geworden. Alles was sich an Werkarten digital aufbereiten lässt bzw. in digitalisierter Form geschaffen wurde, kann über das Internet transportiert und damit verbunden, beliebig vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch die mit dem Internet verbundenen technischen Möglichkeiten hat das Urheberecht an Bedeutung gewonnen; die Verletzungsmöglichkeiten und die Wahrscheinlichkeit, dass verletzt wird, sind ganz erheblich gestiegen. Das hatte bereits zahlreiche materiell-rechtliche Konsequenzen, auch und insbesondere auf dem Gebiet der Leistungsschutzrechte, der sog. verwandten Schutzrechte. Das Datenbankrecht schützt zwar nicht nur, aber auch digitalisierte und über das Internet transportfähige Datensammlungen, das Recht der Presseverleger auf Schutz der ins Netz eingestellten Daten hat den Beinamen „lex google“ erhalten; der bereits vor Jahren eingeführte Schutz vor einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung hat die vorhandenen Schutzbereiche im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten des Internets ergänzt. Hinzu kommen aus jüngerer Zeit auf nationaler Ebene der neu eingefügte § 8 III TMG zur Haftung für öffentliche WLAN-Netze, die gesetzlichen Neuregelungen zu den Verwertungsgesellschaften und auch die EU-Kommission hat vor Kurzem ihre Pläne für eine weitere umfangreiche Regelungsinitiative zum Urheberrecht und Internet vorgestellt.

Dennoch verbleiben (teilweise bewusst) Lücken, die dann von der Rechtsprechung geschlossen werden müssen, was von den Gerichten auch umfassend getan wird. Belegt wird das nach einer ersten Welle von Urteilen zur Haftung insbesondere im Zusammenhang mit Plattformen jüngst durch die zahlreichen Entscheidungen des EuGH und des BGH zur Haftung für Links und Frames. Allerdings werfen diese Entscheidungen und die dabei auftretenden Friktionen ihrerseits häufig auch wieder umfangreiche Folgeprobleme auf; man denke nur an das Verhältnis zwischen § 8III TMG und der McFadden-Entscheidung des EuGH.

Das Internet und das Urheberrecht haben somit eine ungebrochene, ja sogar stetig wachsende Dynamik beibehalten, die sich auch in der nunmehr bereits 3. Auflage dieses Handbuchs widerspiegelt. Es gab Überlegungen, ob man dieser Dynamik nicht auch durch eine grundlegend neue Gliederung und Strukturierung des Buches Rechnung tragen müsse. Davon haben wir letzten Endes aber abgesehen, um bewusst den zahlreichen Irrungen und Wirrungen um vermeintlich neue Entwicklungen ein festes Gerüst und eine stabile Struktur entgegenzusetzen, zugleich aber in den einzelnen Kapiteln alle Neuerungen aufzugreifen und darzustellen.

Berlin, im Februar 2017

Die Herausgeber dieses Bandes

 
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