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BB 2016, 1275
BAG 
Widerspruchsrecht bei mehreren Betriebsübergängen nacheinander (Urteil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14)

“Neuer Inhaber” iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. “Bisheriger Arbeitgeber” iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte.

BAG, BB 2016, 1275-1280 (Urteil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14)

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