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BB 2006, 1817
BGH 
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei erheblicher Befassung mit schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen (Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05)

Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. 10. 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur “nennenswerter” Umfang genügt nicht.

BGH, BB 2006, 1817 (Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05)

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