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BB 2020, 2428
LAG Rheinland-Pfalz 
Unionsrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bzgl. des Erholungsurlaubs bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (Urteil vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19)

Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer erlöschen auch dann mit dem 31. März des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 – 5 Sa 676/19). (Rn. 49)

LAG Rheinland-Pfalz, BB 2020, 2428-2432 (Urteil vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19)

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