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BB 2023, 2873
Jesgarzewski 
Rechtsverfolgungskosten des Betriebsrats

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang die Kosten für die Arbeit des Gremiums und seiner Mitglieder zu leisten. So regelt es § 40 BetrVG. Zu diesen erforderlichen Kosten können auch Rechtsverfolgungskosten gehören.

Jesgarzewski, BB 2023, 2873-2875

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