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BB 2021, 514
 
OLG Frankfurt a. M.: Örtliche Zuständigkeit – Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Pkw-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet.

BB 2021, 514

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