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BB 2021, 1857
 
LG München I: Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats bei unterlassener Einberufung einer Sitzung zwecks Beschlussfassung über Maßnahmen zur Krisenbehebung

In der Situation einer Krise oder der Möglichkeit der Krise ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verpflichtet, eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen. Unterlässt er dies und wären auf der Sitzung Maßnahmen zur Behebung der Krise beschlossen worden, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vorstand und/oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats verlangt. …

BB 2021, 1857

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