Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführten Substanzschäden sind keine “anschaffungsnahen Herstellungskosten” (Urteil vom 09.05.2017, IX R 6/16)
BFH, BB 2017, 2608-2610 (Urteil vom 09.05.2017, IX R 6/16)
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