R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
 
 
BB 2020, 1239
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmen vor eine Krisensituation unbekannten Ausmaßes. Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben mit vielfältigen Maßnahmen das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf den Weg gebracht. Das Corona-Steuergesetzt enthält nun weitere steuerliche Hilfen. Ziel des Gesetzes ist die nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung. Ferner soll die Liquidität verbessert werden und steuerliche Entlastungen sollen in Anspruch genommen werden können. Als Einzelmaßnahmen sind vorgesehen, der unter großer medialer Begleitung gesenkte Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2020 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausgabe von Getränken. Die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitslohnes ausmachen. Der Begünstigungszeitraum läuft vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Das parlamentarische Verfahren könnte zügig durchlaufen werden, damit ein Inkrafttreten zum 1.7.2020 möglich ist. Spannend wird sein, ob die vielfach geforderte Verlustverrechnung von sog. Corona-Verlusten, so ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/19134), den Weg in das Gesetz findet. Auf diesem Wege könnte den Unternehmen auf einfache Weise Liquidität verschafft werden. Die Anhörung des Haushaltsausschusses findet am 25.5.2020 statt.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
stats