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BB 2020, 1395
 

Im Blickpunkt

Abbildung 26

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bezeichnete die Kurzarbeit jüngst als “[. . .] unsere starke Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal.” (PM des BMAS vom 3.6.2020). Tatsächlich bedienen sich derzeit mehr Arbeitgeber dieses Instruments als jemals zuvor, um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern und Umsatzeinbußen aufzufangen. Doch die Kurzarbeit wird nicht uneingeschränkt gewährt. Dies musste unlängst ein Leiharbeitsunternehmen feststellen, das Personal an eine Flugverkehrsgesellschaft im Inland vermittelt (Bayerisches LSG, PM vom 5.6.2020). Das besagte Unternehmen unterhält keinen Betrieb im Inland, sondern hat seinen Sitz im europäischen Ausland. Bereits im Frühjahr 2019 hatte man im Rahmen einer Kontrolle der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung die Stilllegung inländischer Stationierungsorte beschlossen. Ende April 2020 beantragte das Unternehmen (u. a.) bei der Agentur für Arbeit München die Bewilligung von Kurzarbeit. Der Antrag wurde abgelehnt, wogegen das Unternehmen Widerspruch einlegte. Parallel beantragte es im einstweiligen Verfahren vor dem Sozialgericht München die Verpflichtung zur Erteilung des Anerkennungsbescheids. Das SG München lehnte den Antrag ebenso wie die Beschwerdeinstanz ab. Ohne gefestigte Betriebsstrukturen im Inland könne es keine Gewährung von Kurzarbeitergeld geben – ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder Unionsrecht sah das LSG München nicht. Es bewahrheitet sich einmal wieder das alte Sprichwort: Wer das eine will, muss das andere mögen.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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