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BB 2021, 149
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Steuerhinterziehung und deren Verfolgung ist in den vergangenen Jahren nicht nur in den Focus der Ermittlungsbehörden und öffentlichen Wahrnehmung gerückt, sondern hat auch geradezu einen außergewöhnlichen Eifer der Ermittlungsbehörden zu Tage gefördert. Dieser mündete teilweise in Durchsuchungsaktionen, die mediale Beachtung fanden. Um keinen falschen Eindruck aufkommen zu lassen: Steuerstraftaten gehören selbstverständlich verfolgt, aber im Begriff Steuerstrafrecht steckt nicht nur der Begriff “Straf”, sondern auch der Begriff “Steuer”. Steuerrechtliche Beurteilung hat daher erheblichen Einfluss auf die Frage, ob eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Dies zeigt sich in der Beendigung des sog. “Goldfinger”-Prozesses vor dem Landgericht Augsburg. Das Landgericht Augsburg hat den Strafprozess wegen angeblichen Steuerbetruges von mindestens dreistelliger Millionenhöhe eingestellt, da den Angeklagten, wenn überhaupt, nur geringe Schuld vorgeworfen werden könne. Die Angeklagten, Rechtsanwälte und Steuerberater saßen immerhin in Untersuchungshaft. Es gelang der Staatsanwaltschaft nicht, das Landgericht von der Strafbarkeit zu überzeugen. Dies verwundert nun wiederum nicht, da das FG Baden-Württemberg zu dem Ergebnis kam, dass das umstrittene Gestaltungsmodell keine Steuerhinterziehung darstelle. Das als Pilotprozess angesehene Verfahren entpuppte sich nun als Rohrkrepierer. Die ermittelnde Staatsanwältin ist jetzt am Amtsgericht in Augsburg tätig!
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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