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BB 2023, 755
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Der 3. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 14.3.2023 – 3 LD 7/22 – eine Entscheidung des VG Hannover bestätigt und die Berufung eines niedersächsischen Kriminalhauptkommissars zurückgewiesen. Der 59-jährige Beamte wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt (PM v. 14.3.2023). Der Kriminalhauptkommissar hat durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der sogenannten “Reichsbürgerideologie” schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen. So hat er bei dem für ihn zuständigen Landkreis die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt und dabei als Geburtsstaat “Preußen” angegeben. Nachdem er den Ausweis über seine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte, hat er seinen Personalausweis mit dem Hinweis abgegeben, diesen nicht mehr zu benötigen. Zudem teilte er dem Landkreis mit, dass bei dem erhaltenen Staatsangehörigkeitsausweis der Hinweis auf “§ 4 Abs. 1 (Ru)StaG, Stand: 1913” als die aus seiner Sicht maßgebliche gesetzliche Grundlage fehle. Mit diesem “reichsbürgertypischen” Verhalten hat der Beamte im Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Behörden objektiv zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt, wie dies – bei allen Unterschieden im Detail – gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der “Reichsbürger” ist. Der Beamte hatte überdies in seiner Freizeit und gegenüber Kollegen und Bürgern Verschwörungstheorien verbreitet, wodurch er ebenfalls schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen hatte. Aufgrund seiner Verhaltensweisen sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt. Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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