Im Blickpunkt
Nach der PM Nr. 12/2023 des BAG (22.2.2023 – 4 AZR 68/22) kann in einem Haustarifvertrag eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede i. S. d. §§ 339 ff. BGB handelt. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2011 beschäftigt. Diese schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte (4 %) in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) vorsah. Darüber hinaus war unter “betriebliche Themen” vereinbart, dass die Beklagte bis zum 31.12.2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis zum 30.6.2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls “erfolgt zum 1.7.2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte” (0,5 %). Nachdem die Sanierung am 30.6.2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hat der Kläger entsprechende Entgelterhöhung geltend gemacht. Die Beklagte berief sich auf eine Unwirksamkeit der Regelung sowie eine Herabsetzung. Der Zahlungsantrag des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des BAG Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten weitgehend unbegründet war. Den vom Kläger gestellten Feststellungsantrag verwies das BAG zurück. Die Bedingung für die Entgelterhöhung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB ist aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Bei der tarifvertraglichen Regelung handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe. Die Entgelterhöhung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und dient daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Eine Herabsetzung schied somit aus.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht