Im Blickpunkt
Dürfen Arbeitgeber einen in Deutschland tätigen Arbeitnehmer anweisen, an einem anderen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten? Das BAG hat diese Frage grundsätzlich bejaht (PM Nr. 45/2022 zum Urteil v. 30.11.2022 – 5 AZR 336/21). Das BAG bestätigte die vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen, zuletzt des LAG Nürnberg, Urteil v. 23.4.2021 – 8 Sa 450/20, insbesondere die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 Rom I-Verordnung. Das BAG führte weiter aus, dass wenn arbeitsvertraglich ein bestimmter inländischer Arbeitsort nicht fest vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen ist, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort umfasst. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei habe das LAG auch angenommen, dass die dort zugrundeliegende Maßnahme billigem Ermessen entsprach und der Ausübungskontrolle standhält. Die Versetzung sei Folge der unternehmerischen Entscheidung, den in Deutschland belegenen Standort aufzugeben. Die Möglichkeit, den klagenden Arbeitnehmer von dort aus einzusetzen, sei demnach entfallen. Einen anderen Einsatzort im Inland gab es nicht. Der Arbeitgeber könne aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und mangels einer entgegenstehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder abweichender Umstände unter Einhaltung das tarifvertraglich vereinbarten Verfahrens den Arbeitnehmer daher anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten. Das Urteil dürfte für sämtliche Branchen relevant sein, die international tätig sind und ihre Mitarbeiter über Deutschland hinaus einsetzen.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht