Im Blickpunkt
Der Achte Senat des BAG hat, weiterführend zu den Entscheidungen vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19 sowie vom 21.1.2021 – 8 AZR 488/19, klargestellt, dass allein Geschick bei Gehaltsverhandlungen kein geeignetes objektives Kriterium zur Rechtfertigung einer Entgeltungleichheit i. S. d. EntgTranspG zwischen Männern und Frauen darstellt (PM Nr. 10/2023 zu BAG, 16.2.2023 – 8 AZR 450/21). Der zeitgleich mit der Klägerin eingestellte Kollege sei lediglich zu einem höheren Gehalt bereit gewesen, den Arbeitsplatz anzutreten. Das Interesse des Unternehmens an der Mitarbeitergewinnung und die Nachfolge auf eine besser vergütete Stelle sind nach dem BAG keine objektiven Kriterien für eine unterschiedliche Entlohnung. Die Klägerin hat insb. einen Anspruch auf Zahlung des gleichen Grundgehalts wie ihr männlicher Kollege aus Art. 157 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG. Das niedrigere Grundentgelt der Klägerin für die gleiche Arbeit begründe die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach § 22 AGG. Zur Beseitigung der Vermutung genügt weder der Verweis auf ein besseres Verhandlungsergebnis noch das Interesse des Arbeitgebers an der Mitarbeitergewinnung. Für Differenzierungen in Bezug auf die Entgelthöhe muss eine objektive und geschlechtsneutrale Grundlage bestehen, wohl etwa Qualifikationen, Berufserfahrung oder betriebliche Vergütungssysteme. Mit Spannung bleibt die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht