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BB 2022, 115
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Laut Pressemitteilung 1/2022 des LAG Köln vom 3.1.2022 hat das Gericht am 2.11.2021 zum Az. 4 Sa 290/21 entschieden, wenn eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail liest und von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie anfertigt, die sie an eine dritte Person weitergibt, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Mit der Entscheidung hat das LAG das erstinstanzliche Urteil des ArbG Aachen vom 22.4.2021 – 8 Ca 3432/20 – aufgehoben. Gemäß der Mitteilung war die Klägerin bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Soweit für ihre Tätigkeit erforderlich hatte die Klägerin Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Die Klägerin nahm eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies und fand auf dem PC einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Kirchengemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung sah das LAG Köln das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an und insbesondere einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Die Revision ist nicht zugelassen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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