Im Blickpunkt
Nach Cum-Ex nun also Cum-Cum. Die Hamburger Warburg Bank soll mit weiteren Steuernachforderungen von fast 100 Mio. Euro konfrontiert sein, die ihren Grund in den sog. Cum-Cum-Geschäften haben. Bei Cum-Cum-Geschäften hielten ausländische Anleger Aktien, die kurz vor dem Dividendenstichtag an inländische Anteilseigner übertragen wurden, um so entweder die Erstattung oder die Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu erreichen. Zu der Gruppe der inländischen Anteilseigner gehörten auch Banken wie die Hamburger Warburg Bank. Im Jahresabschluss der Warburg Bank im Bundesanzeiger findet sich ein entsprechender Hinweis. Es wird geschätzt, dass der Steuerschaden für den Fiskus durch die Cum-Cum-Geschäfte um ein Vielfaches höher ist als durch die Cum-Ex-Geschäfte. Die Hamburger Finanzverwaltung hat gegen die Warburg Bank einen Nachforderungsbescheid von 98 Mio. Euro für die Jahre 2011 bis 2014 erlassen. Dieser Bescheid ist mit dem Einspruch angefochten und mittels AdV-Antrags außer Vollzug gesetzt. Die Warburg Bank soll selbst keine steuerlichen Vorteile durch diese Geschäfte erlangt haben. Sie habe nur als Verwahrstelle gedient. Nutznießer waren die Inhaber der Aktien bzw. die Anleger der Sondervermögen. Nach den der dpa vorliegenden Zahlen soll es sich bundesweit um ca. 170 Cum-Cum-Fälle handeln. Zum Steuerschaden liegt die Bandbreite bei vermuteten 5 Mrd. bis zu 30 Mrd. Euro. 2017 gaben auf eine Umfrage der BaFin immerhin 85 Kreditinstitute an, dass sie an solchen Geschäften beteiligt waren. Nach Ansicht des Finanzwissenschaftlers Christoph Sprengel sei es verwunderlich, warum der Staat offensichtlich so wenig unternimmt, um die Gewinne aus den Cum-Cum-Geschäften zurückzufordern. Betriebsprüfung und Strafverfolgung seien die Instrumente. Die Finanzgerichte haben die Cum-Cum-Geschäfte nicht im großen Stil erreicht. Nur die Finanzgerichte in München und Nürnberg haben dazu geurteilt und das Hessische Finanzgericht hat einen Beschluss erlassen. Mal sehen, wie es weiter geht.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht