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BB 2022, 2198
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde § 146a AO eingeführt. Da heute eine Vorschrift wohl nicht aus sich heraus, sondern nur mittels eines BMF-Schreibens zur Anwendung gelangen kann, hat das BMF am 17.6.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Auf 21 Seiten erläutert die Finanzverwaltung § 146a AO aus ihrer Sicht. Am 28.6.2022 wurde der Entwurf der Änderung des Anwendungserlasses im Hinblick auf die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für Meldungen nach § 146a Abs. 4 AO veröffentlicht. Die Frage, wie die Bundesregierung die Vorschrift im Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens einschätzt (Drs. 20/3356) fördert Interessantes zu Tage. Zunächst erklärt die Bundesregierung, dass die Programmierung der Software zur elektronischen Übermittlungsmöglichkeit den Ländern im Rahmen des Gesamtvorhabens KONSENS (Entwicklung einer einheitlichen Finanzverwaltungssoftware) obliegt. Die Bereitstellung der Software sei für September 2023 vorgesehen. Der Einsatz der Software in den Ländern müsse dann innerhalb eines weiteren Jahres erfolgen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a AO diene allein dem Zweck, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, eine bessere risikoorientierte Fallauswahl im Vorfeld von Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen durchzuführen. Es sei so möglich, eine Verknüpfung zwischen elektronischen Aufzeichnungssystemen und zertifizierten technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) herzustellen. Die Stellungnahmen der Verbände zu den Änderungen seien derzeit in Auswertung und die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder fände statt. Zweifelsohne eine eindeutige Frage. Aber die Antwort? Weist sie einen Bezug zur Frage auf? Wohl kaum.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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