Im Blickpunkt
Das Bundeskabinett hat nach wochenlangem Ringen eine weitere Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnungen beschlossen. Danach sind Unternehmen deutschlandweit zu verpflichten, ihren Mitarbeitern Coronatests anzubieten. Die Angebotspflicht wurde in die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung aufgenommen und trat mit dem 20.4.2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten müssen die Arbeitgeber Ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Coronatest anbieten. Für bestimmte Beschäftigte, die aufgrund der ausgeübten Tätigkeit oder dem Arbeitsumfeld einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind, muss ein solches Angebot sogar zweimal die Woche erfolgen, so § 5 Abs. 1, 2 der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Kosten für die Corona-Tests hat in Gänze der Arbeitgeber zu tragen. Nachzuweisen ist die Einhaltung der neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber durch entsprechende Belege über die Beschaffung der Corona-Tests oder – wenn die Tests von einem externen Dienstleister durchgeführt werden – durch die jeweiligen Vereinbarungen mit dem Dienstleister. Die Nachweise sind vom Arbeitgeber vier Wochen (ab wann?) aufzubewahren. Daneben stellen sich zahlreiche (weitere) Fragen, etwa Testzeit gleich Arbeitszeit oder Mitbestimmung des Betriebsrates etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und ggf. Nr. 1 BetrVG sowie kein Zugangsrecht zum Betrieb für Mitarbeiter, die sich entsprechenden Tests verweigern (gemäß § 618 i.V. m. § 241 Abs. 2 BGB). Es wäre zu wünschen gewesen, dass insbesondere dies vom Gesetzgeber verbindlicher geregelt worden wäre. In Ermangelung und aufgrund der unklaren und sich überdies stetig wandelnden Sachlage werden diese und weitere Fragen sicherlich die Rechtsprechung beschäftigen, siehe bereits Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 3.2.2021 – 4 Ga 1/21.
Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht