Im Blickpunkt
Am 1.9.2021 tritt die Elterngeldreform in Kraft. Danach haben Arbeitnehmer künftig während der Elternzeit insbesondere einen Anspruch auf eine vergleichsweise umfangreichere Teilzeittätigkeit und auch die Regelungen für den sog. Partnerschaftsbonus werden vereinfacht und die Regelungen flexibler gestaltet. Dies berücksichtigend kann damit gerechnet werden, dass mit Inkrafttreten der Reform mehr Anträge auf eine Teilzeittätigkeit gestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG (zweistufiges Verfahren). Die erste Stufe markiert das sog. Konsensverfahren. Dieses wird gem. § 15 Abs. 5 BEEG eingeleitet, indem der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit beantragt, was auch formlos möglich ist. Wird im Rahmen des Einigungsverfahrens ein Konsens nicht erreicht, steht dem Arbeitnehmer das formalisierte Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG offen, bei welchem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot auf Verringerung und ggf. Verteilung der verringerten Arbeitszeit zu unterbreiten hat. Dies sei auch angeführt, da das LAG Düsseldorf in diesem Kontext jüngst eine für sämtliche Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses interessante Entscheidung traf. Mit Urteil vom 26.3.2021 – 6 Sa 746/20 entschied das Gericht, dass ein Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen muss, wie sie allgemein an Vertragsanträge i. S. d. § 145 BGB gestellt werden. Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung “voraussichtlich” angegeben wird. Diese und weitere (Bestimmtheits-)Anforderungen an einen Antrag auf eine Teilzeittätigkeit gilt es auch nach der Reform sowohl als Arbeitnehmer i. R. d. Antragstellung als auch auf Seites des Arbeitgebers bei der Antragsbearbeitung/-würdigung zu sehen.
Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht