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BB 2013, 2389
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

In Deutschland wurden im Rahmen der Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) umfangreiche Ausnahmeregelungen für Finanzinstitute geschaffen (vgl. dazu Hartrott/Heinemann, BB 2012, 671; Wybitul/Beier, BB 2012, 1200; Schmitt, BB 2013, 919; Mihm/Cohen, RdF 2013, 222 ff.). Dennoch können internationale Pensionspläne und deren Finanzierungsinstrumente von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik als Finanzinstitute eingestuft werden und damit unter die FATCA-Pflicht fallen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen in Staaten, mit denen die USA noch keine bilateralen Abkommen geschlossen haben. International tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland sollten deshalb prüfen, ob ihre ausländischen Organisationen, respektive deren betriebliche Versorgungswerke, betroffen sind. “Bei einem Verstoß gegen die FATCA-Vorschriften können 30 Prozent Quellensteuer auf sämtliche Einkünfte aus den USA verloren gehen”, sagt Florian Burg, Experte für internationale Fragestellungen bei Aon Hewitt (vgl. PM Aon Hewitt vom 17.9.2013). Es besteht akuter Handlungsbedarf, da die FATCA-Vorschriften bereits am 1.7.2014 in Kraft treten und sich die Finanzinstitute bis zum 25.4.2014 bei der amerikanischen Steuerbehörde registriert haben müssen. Das Internetportal www.irs.gov/FATCA für die Registrierung ist seit August dieses Jahres eingerichtet (vgl. dazu PM Aon Hewitt, a. a. O.).

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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