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BB 2017, 1873
OLG München 
Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG auch für Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen oder Vorleistungen abgegolten werden (Sonstiges vom 22.06.2017, 23 U 3769/16, II ZR 248/17)

Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt.

OLG München, BB 2017, 1873-1876 (Sonstiges vom 22.06.2017, 23 U 3769/16, II ZR 248/17)

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