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BB 2017, 2130
BGH 
Entfall der Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife (Urteil vom 04.07.2017, II ZR 319/15)

a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

BGH, BB 2017, 2130-2132 (Urteil vom 04.07.2017, II ZR 319/15)

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