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BB 2008, 789
 
BGH: Zustimmung eines Gesellschafters zu weiteren Beitragspflichten

Der BGH hat mit Beschluss vom 3.12.2007 – II ZR 36/07 – entschieden: Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.

BB 2008, 789

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