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BB 2013, 1921
 
BGH: Ersatzfähigkeit von Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers als Verzögerungsschaden

Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.

BB 2013, 1921

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