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BB 2016, 2689
 
BGH: Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar (“Vorführeffekt”)

Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – entschieden, dass der Kläger auch ohne2690 Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 S. 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.…

BB 2016, 2689-2690

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