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BB 2016, 1281
 
BGH: §§ 126 ff. MarkenG vermitteln kennzeichenrechtlich begründeten Schutz – Himalaya Salz

a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

BB 2016, 1281

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