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BB 2019, 179
 
BAG: Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Verhandlungspflichten

Eine Betriebsvereinbarung, welche ausschließlich bestimmte Verhandlungspflichten der Betriebsparteien mit dem Ziel deren zeitnaher Einigung über einen der zwingenden Mitbestimmung unterliegenden Gegenstand festlegt, regelt eine freiwillige Angelegenheit. Sie wirkt nicht gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach (Rn. 19 ff.).

BB 2019, 179

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